
Zum Recht der GmbH ist aus der Feder der Partner im Dezember 2009 im Tectum Verlag Marburg, 2009, das folgende Buch erschienen:
GmbH Ausscheiden und Abfindung
Trennungsoptionen in der GmbH
Die Aktualität des Inhalts und die Relevanz des Themas für die Praxis zeigt die folgende Zusammenfassung des Vorworts auf:
In den deutschen Handelsregistern sind derzeit etwa 980.000 Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen. Die GmbH ist damit die bei weitem häufigste handelsrechtliche Gesellschaftsform. Zugleich ist sie die rechtlich schwierigste. Sie ist zwar Kapitalgesellschaft, zeigt aber auch deutliche Züge einer Personengesellschaft. Die internen Verhältnisse der Gesellschafter und der Gesellschaft zueinander werden im GmbH-Gesetz nur in knappster Form geregelt. Dafür hat der liberale Reichsgesetzgeber des Jahres 1898 den Gesellschaftern eine sehr weit gehende Satzungsautonomie zugestanden. Davon wird nicht immer ausreichend Gebrauch gemacht, was sich spätestens dann rächt, wenn ungewöhnliche Situationen im Leben der GmbH eintreten.
In besonders kritische Phasen gerät eine GmbH oft dadurch, daß Gesellschafter ausscheiden wollen oder müssen. Hierzu trifft das Gesetz selbst keine Regelungen! Es sieht weder die Kündigung noch die Ausschließung von Gesellschaftern vor. Dennoch ist beides stets möglich. Trifft die Satzung keine Bestimmungen hierüber, so gelten bestimmte von den Gerichten entwickelte harte Grundsätze und umständliche Verfahrensvorschriften.
So erfordert etwa – mangels sorgfältiger Regelung in der Satzung - die Ausschließung eines untragbar gewordenen Gesellschafters einen - im Gesetz nicht eindeutig geregelten - wichtigen Grund, der zunächst nur zu einem Ausschließungsbeschluß der Gesellschafterversammlung führen kann. Ist der Ausgeschlossene nicht damit einverstanden, so kann er diesen Beschluß durch Anfechtungsklage angreifen. Auch wenn diese Klage erfolglos bleibt, ist die Ausschließung damit noch nicht vollzogen, sodaß der Gesellschafter immer noch Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte in der Gesellschaft hat. Vielmehr ist dann erst der Weg frei für die von der Gesellschaft zu erhebende Ausschließungsklage zum Landgericht. Das Gericht kann, wenn es der Klage stattgibt, festlegen, wie die Ausschließung konkret zu vollziehen ist, meist durch Einziehung des Geschäftsanteils des Ausgeschlossenen – Zug um Zug gegen eine vom Gericht festgesetzte Abfindung.
Die Abfindung muß, wenn die Satzung dies nicht in zulässigem Rahmen anders regelt, dem wirklichen Wert des Geschäftsanteils entsprechen. Es bedarf keiner besonderen Phantasie, um die Problematik dieser Prozeduren in der Praxis zu ermessen. Andererseits erlaubt es die Satzungsautonomie, diese und zahlreiche weitere Fragen, die beim Ausscheiden von Gesellschaftern auftreten können, sowohl im Sinne des Fortbestehens der Gesellschaft als auch im berechtigten Interesse des einzelnen Gesellschafters sachgerecht zu regeln.
Gegenstand der Regelungen können unter anderem sein:
– nicht nur die Ausschließung von Gesellschaftern aus wichtigem Grund, sondern auch die Kündigung des Gesellschafters,
– etwaige vereinbarte Ausschließungsgründe, die nicht wichtige Gründe sein müssen, so zum Beispiel wenn ein Gesellschafter die Mitarbeit in der Gesellschaft einstellt,
– die Möglichkeit der Ausschließung als Nachfolger ungeeigneter Erben;
– Besonderheiten bei der paritätischen Zwei-Personen-GmbH,
– präzise Regelungen eines Vollzugs des Ausscheidens ohne die Notwendigkeit einer Klage zum Landgericht;
– präzise Regelungen der Abfindungsansprüche, die möglichst einen langwierigen Streit um die Höhe dieser Ansprüche erübrigen.
Mit diesen Fragen, die das freiwillige oder erzwungene Ausscheiden von Gesellschaftern aus der GmbH betreffen, befaßt sich die im Tectum-Verlag, Marburg 2009, erschienene Veröffentlichung GmbH Ausscheiden und Abfindung Trennungsoptionen in der GmbH
Verfasser sind die Rechtsanwälte Dr. Bernd Braun, Rainer M. Jöckel und Dr. Lothar Mahlberg.
Die Schrift, die sich in erster Linie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt und zahlreiche Zitate hieraus wörtlich wiedergibt, erhebt den Anspruch, einen umfassenden Überblick über alle Trennungsoptionen der Gesellschafter in einer GmbH zu geben. Sie kann dem GmbH-Gesellschafter empfohlen werden, der sich selbst über seine Optionen informieren oder sich auf